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Satzung (Fassung durch Beschluss Mitgliederversammlung am 25.07.2020) |
Präambel
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen oder diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Tennisclub Ladenburg e.V.“. Er ist entstanden durch Verschmelzung des Tennisclub Blau-Weiß Ladenburg e.V. im Wege der Aufnahme des Tennisclubs 1950 Ladenburg e.V..
2. Er hat seinen Sitz in Ladenburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim (VR 430330) eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennisspiels als Wettkampf- und Freizeitsport im Interesse der Mitglieder, besonders für Kinder und Jugendliche. Bei Bedarf können weitere Sportarten hinzukommen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen, weltanschaulichen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Club besteht aus aktiven, passiven, jugendlichen, Zweit- und Ehrenmitgliedern. Jugendliche Mitglieder sind solche, die im Laufe des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vollenden. Diese bilden die Vereinsjugend.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag in Textform auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Vorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Vorstands delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann durch Vorstandsbeschluss ohne Begründung abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand in Textform.
5. Für die Änderung der Mitgliedschaft gilt § 6 Nummer 2 entsprechend.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Hiervon gelten jedoch folgende Einschränkungen:
a) der Spielbetrieb richtet sich nach der Spiel- und Platzordnung, die vom Vorstand erlassen wird.
b) Jugendliche Mitglieder unterliegen den vom Vorstand festzulegenden Beschränkungen in der Benutzung der Platzanlage oder Teilnahme an einzelnen, bestimmten Veranstaltungen.
3. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen in Textform zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder des Vereins, ausgenommen Ehrenmitglieder, haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Aktive Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens Clubdienst oder ersatzweise einen Geldbeitrag zu leisten. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung und in der Clubdienstordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei der Festsetzung der Mitgliederbeiträge soll der Betrag für passive Mitglieder niedriger sein als der Beitrag für aktive Mitglieder. Außerdem soll bei mehreren Familienmitgliedern eine Ermäßigung gewährt werden
2. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragszahlungen auf Antrag ganz oder teilweise stunden, ermäßigen oder erlassen.
3. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem zweifachen eines Jahresbeitrages.
4. Die rückwirkende Einführung einer Beitragspflicht oder eine rückwirkende Beitragserhöhung kann von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr beschlossen werden. Dabei entsteht für die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2. Der freiwillige Austritt kann durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Austrittserklärungen im Verlauf eines Jahres wirken stets zum 31.12. des jeweiligen Jahres.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Eine Streichung ist auch möglich, wenn das Mitglied dem Verein länger als sechs Monate keinerlei aktuelle Kontaktdaten zur Verfügung stellt.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit 2/3-Mehrheit in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstands anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins,
b) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder in Textform zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist in Textform zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den verfügten Ausschluss kann das Mitglied gegen die Entscheidung des Vorstands Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand in Textform eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Beitragspflicht besteht im Falle der Ausschließung bis zum Abschluss des Geschäftsjahres.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden soll. Die Einberufung erfolgt in Textform (§ 127 BGB) durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebenen E-Mail-Adressen oder Postanschriften unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform und begründet einzureichen.
2. Ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der vorläufigen Tagesordnung oder als Anträge zur Tagesordnung gemäß Nummer 1 eingereicht werden.
4. Die Form der Abstimmung regelt der Versammlungsleiter. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es in Textform unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Ferner kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Nummern 1 bis 6 entsprechend.
6. Eine Mitgliederversammlung kann auch digital, z.B. in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Es muss sich um ein nur für Mitglieder zugängliches passwortgesichertes Verfahren handeln.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand Vereinsmitgliedern ermöglichen,
a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (Nummer 7 Satz 2 gilt entsprechend) oder
b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abzugeben.
7. Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder (Umlaufbeschluss) gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Der Vorstand macht bei der Übersendung von Einladung und Tagesordnung klar auf der Tagesordnung kenntlich, zu welchem der Punkte auf der Mitgliederversammlung eine Abstimmung vorgenommen wird, um dem Mitglied die vorherige Stimmgabe in Textform zu erleichtern. Soll die vorherige Stimmabgabe in Textform für eine Vorstandwahl erfolgen, werden Stimmzettel zur Vorstandswahl sogleich mit der Einladung an die Mitglieder versandt.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:
• Ort und Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung,
• Vor- und Zunamen des Sitzungsleiters und des Protokollführers,
• als Anlage die Namen der erschienenen Mitglieder,
• die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
• die Tagesordnung,
• die gefassten Beschlüsse in vollem Wortlaut.
9. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Mit diesem Beschluss der Mitgliederversammlung endet die Ehrenmitgliedschaft.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist nur aus einem Grund zulässig, der auch den Ausschluss aus dem Verein nach § 6 dieser Satzung erlauben würde. Über die Aberkennung entscheidet die Mitgliederversammlung in einem gesonderten Tagesordnungspunkt. Die Gründe für die geplante Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sind dem betroffenen Ehrenmitglied mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform mitzuteilen. Das Ehrenmitglied hat während dieser Frist die Möglichkeit, sich in Textform zu dem Antrag zu äußern und/oder dies mündlich während der entscheidenden Mitgliederversammlung zu tun. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
a) Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Mitgliederversammlung
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands
c) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahl des Vorstands
f) Wahl der Kassenprüfer/innen
g) Wahl der Ehrenmitglieder
h) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
j) Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
k) Verabschiedung der Beitragsordnung und Clubdienstordnung gem. § 5 Nummer 1
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsident I
c) dem Vizepräsident II
d) dem Vizepräsident III
e) dem Vizepräsident IV
f) dem Vizepräsident V
g) dem Vizepräsident VI.
Die Positionen a) und b) der Nummer 1 müssen, die Positionen c) bis g) können gewählt werden, wenn ausreichend Bewerber vorhanden sind. Alle gewählten Positionen werden im Vereinsregister hinterlegt und haben die gleiche Stimmberechtigung.
Durch den Vorstand müssen folgende Aufgabengebiete abgedeckt werden: Finanzen, Sportentwicklung, Sport, Jugendsport, Breitensport, Beach Tennis.
Die Vorstandsmitglieder versehen Ihre Ämter ehrenamtlich.
Im Außenverhältnis sind alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt die nachfolgende Regelung:
Bis zu einem Wert von EUR 500 ist jedes Mitglied des Vorstands allein vertretungsberechtigt. Bis zu einem Wert von EUR 5.000 sind der Präsident und ein Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigt (4-Augen-Prinzip). Bei Beträgen über EUR 5.000 entscheidet der gesamte Vorstand durch Mehrheits-beschluss. Bei Beträgen über EUR 10.000 entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Zur Beschlussfähigkeit siehe § 8 Nummer 3. Bei Dauerschuldverhältnissen bis zu drei Jahren ist der Jahresgeschäftswert maßgeblich.
Der Vorstand muss innerhalb von sechs Wochen nach seiner Wahl eine Aufgabenverteilung des Vorstands per Rundmail und auf der Homepage veröffentlichen. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (durch das unterjährige Inkrafttreten der Änderung dieser Satzung zunächst bis zum 1. Quartal 2022); unter Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Gewählt werden können nur Mitglieder, die in der Versammlung anwesend sind oder deren Einwilligung in Textform zu der Wahl vorliegt.
Die Form der Abstimmung regelt der Versammlungsleiter. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
Erhält unter mehr als 2 Kandidaten keiner die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt.
3. Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten I einberufen, so oft die Geschäftsführung es erfordert oder aber wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder es beantragen.
Eine Einladung zu einer Vorstandssitzung ist den Vorstandsmitgliedern mindestens eine Woche vorher in Textform mit Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung etwaiger Besprechungs- oder Beschlussvorlagen zuzuleiten. Eine Sitzung kann auch digital, d.h. in Form einer Videokonferenz abgehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. Dies gilt auch für eine digitale Sitzung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Auch ohne Sitzung ist ein Beschluss gültig, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Bei einer digitalen Sitzung erfolgt die Abstimmung durch wörtliche Bekundung und anschließende zusammenfassende Wiedergabe des Ergebnisses durch den Sitzungsleiter innerhalb der Konferenz. Gibt es keinen Widerspruch, so gilt das Ergebnis als festgestellt.
Die Niederschrift muss enthalten:
• Ort und Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung
• Vor- und Zunamen des Sitzungsleiters und des Protokollführers
• die Namen der erschienenen Teilnehmer sowie der entschuldigten oder unentschuldigt fehlenden Mitglieder
• die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
• die Tagesordnung
• die gefassten Beschlüsse in vollem Wortlaut
Das Protokoll muss genehmigt werden. Hierzu erhalten alle Mitglieder des Vorstands eine Abschrift des Protokolls, welches bis zur nächsten Sitzung, spätestens aber vier Wochen nach der Sitzung dem Vorstand zugegangen sein muss. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Vorstandsmitglied binnen vier Wochen dem Protokoll in Textform widerspricht.
Eine Abschrift der Sitzungsprotokolle ist durch den Präsidenten zu archivieren.
4. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands nach Nummer 1 vorzeitig aus, dann kann der Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten oder aber nach eigenem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzmitglied des Vorstands wählen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzmitglieds einberufen.
Die Amtsperiode eines Ersatzmitglieds richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstands.
§ 11 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V.(BSB Nord) und des Badischen Tennisverbandes e.V. (BTV)- Er und seine Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände sowie des deutschen Tennisbundes in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.
§ 12 Vereinsvermögen
1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Einziehung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz führt der Vizepräsident Finanzen für den Vorstand durch. Seine Rechnungsführung wird vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern überprüft.
2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassenführung des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Etwaige Überschüsse, die der Verein erzielt, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Anteile aus Überschüssen, ebenso wenig erhalten Mitglieder aus Mitteln des Vereins Zuwendungen, die den Amateurbestimmungen zuwiderlaufen.
§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
2. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse. Die Kassenprüfung umfasst den Kassenbestand, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Einhaltung der Satzungs- und Gesetzesvorgaben sowie die Umsetzung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse. Insbesondere obliegt den Kassenprüfern die Prüfung der Kasse, der Kontostände der Vereinskonten, der Einhaltung der Budgets nach Höhe und Inhalt der einzelnen Ansätze, der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege, der Ordnungsmäßigkeit, der Einnahmen und Ausgaben inclusive des Inventars und der Vermögensgegenstände.
3. Die Kassenprüfer erstellen ihren Prüfbericht in Textform. Dieser muss das Ergebnis ihrer Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung enthalten.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.
§ 14 Tätigkeiten innerhalb des Vereins
1. Die Tätigkeit innerhalb des Vereins und der Organe des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich.
2. Die Mitgliederversammlung kann jedoch im Bedarfsfall beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich ausgeübt werden. Dabei sind zunächst die Haushaltslage und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zu prüfen. Nur wenn diese dies zulassen, dürfen Entgeltleistungen beschlossen werden.
Eine entgeltliche Tätigkeit ist nur im Rahmen eines Dienstvertrages oder gegen die Zahlung einer Ehrenamtspauschale möglich.
Für Vertragsbeginn, -inhalt und –ende ist der Vorstand zuständig. § 26 BGB kommt hier zur Anwendung.
3. Der Vorstand oder die Mitglieder-versammlung kann, wenn notwendig, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen angemessene Vergütung oder angemessenes Honorar an Dritte vergeben. Dabei sind zunächst die Haushaltslage und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zu prüfen. Nur wenn diese dies zulassen, ist eine Vergabe zulässig.
4. Für die Führung der Geschäftsstelle kann der Vorstand hauptamtliche Beschäftigte für Verwaltungsaufgaben einstellen. Arbeitsrechtlich hat der Präsident, bzw. Vizepräsident I die Direktionsbefugnis.
5. Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen, die durch die Vereinstätigkeit entstehen. § 670 BGB findet hier Anwendung. Die anspruchsberechtigten Personen sind zur Sparsamkeit verpflichtet. Es ist möglich, im Rahmen steuerrechtlicher Möglichkeiten Pauschalen für die Aufwandersatz festzulegen. Das Recht, Pauschalen zu beschließen, haben der Vorstand und Mitgliederversammlung.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen sind.
§ 15 Haftung
1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Zur Beschlussfassung bedarf es
a) der Ankündigung in Textform an alle erreichbaren Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat,
b) der Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Clubmitglieder, das nach dem Mitgliederverzeichnis zu errechnen ist,
c) der Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes,
d) einer Stimmenmehrheit von drei Viertel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Sind die Voraussetzungen der Buchstaben b) und c) nicht erfüllt, so ist eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss in Textform und geheim mit ,,Ja“ oder ,,Nein“ erfolgen.
2. Mit Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Vereinszwecks wird das verbleibende Vermögen der Stadt Ladenburg für gemeinnützige Zwecke zwecks Verwendung für die Förderung des Sports zugeführt. Ein Vermögensanfall an die Stadt findet nicht statt bei einer Auflösung des Vereins infolge Verschmelzung mit einem anderen Verein durch Aufnahme oder Neugründung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes unter Fortführung des bisherigen gemeinnützigen Zweckes. Zur Beschlussfassung über die Liquidation und die Bestellung von Liquidatoren genügt einfache Stimmenmehrheit und Zuruf.
§ 17 Satzung
Kein Mitglied kann sich darauf berufen, dass es die Bestimmungen der Satzung nicht kennt. Die Satzung ist auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.
§ 18 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 19 Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 18.03.2016.
Beitragsordnung
§ 1 Jahresbeiträge
1. Gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung des TC Ladenburg e.V. ist jedes Mitglied zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Jahresbeiträge sind am 01. März eines Geschäftsjahres fällig.
Die Beiträge werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren/Bankeinzug erhoben.
2. Jahresbeiträge:
in EUR
2.1 Einzelmitglied aktiv 170,00
2.2 Einzelmitglied passiv **) 40,00
2.3 Ehepaare / Lebensgemeinschaften aktiv 300,00
2.4 Ehepaare / Lebensgemeinschaften aktiv/ passiv 200,00
2.5 Ehepaare / Lebensgemeinschaften passiv 70,00
2.6 Aktive Einzelmitglieder / Ehepaare / Lebensgemeinschaften mit Kindern:
pro Kind bis Ausbildungsende zusätzlich 20,00
2.7 Jugendliche ab 19 Jahre bis Ausbildungsende *) 110,00
2.8 Jugendliche ab 13 bis einschließlich 18 Jahre *) 90,00
2.9 Kinder ab 7 bis einschließlich 12 Jahre *) 70,00
2.10 Kinder bis 6 Jahre *) 20,00
2.11 Zweitmitgliedschaft **) jeweils halber Betrag
2.12 Schnuppermitgliedschaft im 1. Jahr: 50% Rabatt
2.13 Nicht geleisteter Clubdienst, Ausgleichszahlung wird in der Clubdienstordnung geregelt.
Anmerkungen:
*) Es gilt das Alter, das im laufenden Geschäftsjahr (Kalenderjahr) vollendet wird.
**) Zweitmitgliedschaften sind zu folgenden Konditionen möglich:
Voll-Mitgliedschaft in einem anderen Tennisverein, die jährlich beim TCL nachgewiesen werden muss
Keine Teilnahmemöglichkeit an Mannschafts-/Verbandsspielen
Keine Clubdienst-Verpflichtung
Stimmberechtigung in Mitgliederversammlung
3. Umwandlung einer aktiven Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft kann nur schriftlich bis zum 31. März eines Jahres beim Vorstand beantragt werden. Freiwillige Wehrdienst- bzw. Bundesfreiwilligendienstleistende werden auf Antrag für diese Dauer von der Beitragszahlung befreit.
4. Mitglieder, die einem Lastschriftverfahren/ Bankeinzug nicht zustimmen, werden mit einer Verwaltungsgebühr von 10,00 EUR jährlich zusätzlich belastet.
§ 2 Spenden
Spenden können direkt an den TC Ladenburg e.V. – Bankverbindungen:
Sparkasse Rhein Neckar Nord: IBAN: DE 72 6705 0505 0066 0002 22 BIC: MANSDE66XXX
Volksbank Kurpfalz H + G Bank eG: IBAN: DE 57 6729 0100 0050 1711 08 BIC: GENODE61HD3
überwiesen werden.
§3 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 01.01.2013 außer Kraft.
Ladenburg, 20.03.2015, Beschluss der Mitgliederversammlung
Wir haben eine wunderschöne Clubanlage und bieten mit unseren 11 Tennisplätzen, 4 Beach Tennis-Plätzen, dem Spielplatz, Grünflächen sowie den Clubhäusern und Terrassen ausreichend Platz zum Spielen und Zusammenkommen.
Die Clubanlage, insbesondere die Plätze sind unser Kapital und die sorgsame Behandlung und Pflege ist daher Aufgabe eines jeden Mitglieds. Die ausgehängten Vorgaben zur Platzpflege sowie die jeweils aktuellen Vorgaben des Vorstands und/oder Platzwarts müssen eingehalten werden.
Ein geordneter Spielbetrieb in unserem Tennisclub erfordert gewisse Regeln. Jedes Vereinsmitglied wie auch Gäste, gegnerische Mannschaften und Zuschauer freuen sich, wenn ein sportliches, faires und freundschaftliches Verhalten der Einzelnen miteinander zu verzeichnen ist.
Diese Platzordnung soll die Erhaltung der Tennisplätze auf Dauer gewährleisten. Dazu ist eine genaue Kenntnis jedes einzelnen Mitglieds erforderlich, wie die Plätze gepflegt und behandelt werden müssen. Diese Kenntnisse hat sich jedes Mitglied in geeigneter Form anzueignen. Informationen hierzu geben der insbesondere der Platzwart und auch der Vorstand.
Bei Minderjährigen sind die Eltern dafür verantwortlich, dass die Regeln der Platzordnung von diesen eingehalten werden. Grundsätzlich haften Eltern für Ihre Kinder.
1. Sauberkeit auf der Anlage
Die Clubanlage ist stets sauber zu halten, Abfälle, Papier, Einwegflaschen etc. sind in den vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Pfandflaschen, Gläser und Geschirr ist im Clubhaus zurückzugeben. Das Rauchen ist grundsätzlich gestattet, auf den Plätzen jedoch untersagt und sollte auf den Bereich der Terrasse beschränkt werden.
Hunde sind auf der gesamten Anlage an der Leine zu führen und dürfen nicht auf die Plätze und den Spielplatz mitgenommen werden. Die Hundehalter sind dafür verantwortlich, dass keine Verschmutzung der Anlage erfolgt. Insbesondere auf den Beachplätzen sind Glasflaschen, Trinkgläser und sonstige spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen verursachen könnten, verboten.
2. Spielberechtigung
Spielberechtigt ist nur, wer als aktives Mitglied Beiträge und Ausstände satzungsgemäß entrichtet hat. Die Regelungen zu Gastspielern (Nichtmitglieder) sind in der Gastspielordnung ersichtlich. Passiv gemeldete Mitglieder sind grundsätzlich nicht spielberechtigt. Auf Antrag kann jedoch der Vorstand in Ausnahmefällen (z.B. Krankheit, o.ä.) gegen Zahlung der Gastgebühr die Spielberechtigung für festgelegte Tage erteilen. Bei Rückmeldung als aktives Mitglied wird die bezahlte Gastgebühr auf den Aktiv-Beitrag angerechnet.
Tennis: Die Tennisplätze dienen ausschließlich dem Tennissport. Sie dürfen nur mit Sandplatz-Tennisschuhen und entsprechender Kleidung benutzt werden.
Die Spielberechtigung wird durch den Besitz das namentliche Magnetnamensschild für die Saison dokumentiert. Das Magnetnamensschild ist in keiner Weise übertragbar.
Beach Tennis: Die Beachtennisplätze dienen insbesondere dem Beachtennissport. In Ausnahmefällen können auch andere Sportarten wie Beachvolleyball, Beachringtennis etc., ausgeübt werden. Gespielt wird grundsätzlich barfuß oder mit Beachschuhen. Andere Beachsportarten dürfen nur gespielt werden, wenn keine Verbandspiele oder Turniere stattfinden, bzw. wenn sie durch den Vorstand dafür freigegeben werden.
3. Spielzeit
Saisonbeginn und Saisonende werden vom Vorstand festgelegt, im Beach Tennis ist ganzjähriges Spielen möglich.
Tennis: Die Spieleinheit (einschließlich der Zeit für die Platzpflege) beträgt jeweils für EINZEL 60 Minuten und für DOPPEL 90 Minuten. Sind jedoch Plätze frei, kann über diese Regelung hinaus gespielt werden. Dabei dürfen allerdings die Namensschilder nicht auf eine spätere Uhrzeit weiter gehängt werden, um den nachfolgenden Spielern den ursprünglichen Spielbeginn ersichtlich zu machen.
Beach Tennis: Die Spieleinheit beträgt jeweils für EINZEL und DOPPEL 60 Minuten. Sind jedoch Plätze frei, kann über diese Regelung hinaus gespielt werden. Spielbeginn ist i.d.R. zur vollen Stunde.
Sperren der Plätze
Der Vorstand und der Platzwart können unter folgenden Voraussetzungen Plätze sperren:
– Turniere/Verbandsspiele/Freundschaftsspiele/Veranstaltungen/Mannschaftstraining/Kadertraining
– Unbespielbarkeit von Plätzen/Platzpflege
Trainerstunden
Trainerstunden dürfen nur vom Vorstand bestimmte Personen erteilen.
4. Platzbelegung
Gesperrte Plätze dürfen unter keinen Umständen bespielt werden. Die Sperrung eines Platzes ist auf der Magnettafel und ggf. am Platz selbst besonders kenntlich gemacht. Wer derartig gesperrte Plätze bespielt, wird für den entstandenen Schaden, zumindest für die Wiederinstandsetzungskosten des Platzes haftbar gemacht. Verbandsspiele, aushängende Trainingszeiten, Turniere, Freundschaftsspiele oder andere Clubveranstaltungen haben Vorrang vor dem individuellen Spielbetrieb, Termine hierfür werden rechtzeitig bekannt gegeben. Freundschaftsturniere sind vom Sport- bzw. Jugendwart zu genehmigen.
Die Belegung der Plätze für Verbandsspiele erfolgt in der Reihenfolge der Alterskategorie (Vorrang der jeweils jüngsten Mannschaft im Aktivenbereich), danach nach der Spielklasse und schließlich die Jugendmannschaften.
Tennis:
Die Reservierung der Plätze erfolgt an der Platzbelegungstafel durch Anbringen des Magnetschildes im entsprechenden Viertelstundenfeld des zu belegenden Platzes. Fällt der Spielbeginn in eine angebrochene Viertelstunde, so ist das Namensschild ebenfalls in diesem Viertelstundenfeld anzubringen.
Nach Anbringen der Namensschilder ist die Anwesenheit eines Spielers auf der Platzanlage erforderlich. Sollten zudem reservierten Spielbeginn nicht sämtliche Spielpartner anwesend sein, ist der Platz wieder freizugeben. Ein Spieleraustausch verlängert die Spielzeit nicht. Solange Plätze frei sind, kann nicht abgelöst werden. Automatisch dürfen Spieler in diesem Fall ohne Verschieben der Magnetstreifen bis zur Ablösung weiterspielen.
Beach Tennis:
Hier gibt es keine Belegungstafel. Empfehlenswert ist eine Platzbelegung in der Whatsapp-Gruppe Beach (gerne jemand aus dem Beachteam ansprechen), ansonsten können die Plätze auch spontan belegt werden, wenn sie frei sind (Spielbeginn immer zur vollen Stunde, wenn innerhalb der nächsten Viertelstunde niemand kommt, ist der Platz frei).
5. Weisungsberechtigung
Nur Mitglieder des Vorstandes sind auf der Clubanlage weisungsberechtigt. Der Vorstand kann im Bedarfsfall anderen Personen (z.B. Platzwart, Turnierleiter und den Mitgliedern des erweiterten Vorstands) eine Weisungsbefugnis übertragen.
Der Platzwart ist, soweit es um die Pflege der Spielfelder geht, gegenüber Mitgliedern und Gästen weisungsberechtigt. Insbesondere kann er zur Pflege bzw. Wiederherstellung der Plätze Spielfelder sperren.
Bei Verstößen gegen die Spiel- und Platzordnung kann der Platzwart die Namensnennung der Spieler verlangen.
6. Platzpflege
Vor jedem Spiel sind die Spieler verpflichtet, den Zustand des Platzes zu prüfen und bei Trockenheit ausreichend zu bewässern. Dies gilt auch nach dem Abziehen der Plätze. Hierfür können entweder die zentrale Beregnungsanlage oder die auf allen Plätzen vorhandenen Handberegner genutzt werden.
Tennis: Nach jedem Spiel ist der Platz ordnungsgemäß und sorgfältig abzuziehen und die Linien zu kehren. Der Platz ist in gepflegtem Zustand zu verlassen, unabhängig davon, ob er weiter bespielt wird oder nicht. Die Abzugsnetze und Linienbesen sind in die dafür vorgesehenen Vorrichtungen einzuhängen. Eventuelle Defekte im Bodenbelag, wie Löcher, sind sofort mit den entsprechenden Geräten auszubessern, bzw. dem Platzwart oder
Vorstand zu melden. Bei starkem Regen oder Dauerregen bzw. zu nassem Spielfeld darf ein Spiel erst nach Abtrocknung der Spielfelder begonnen werden.
Beach Tennis: Die Spielhälften müssen von außen nach innen abgezogen werden, um die Mulden zu schließen. Eventuelle Defekte an den Linien und Netzen sind dem Platzwart oder Vorstand zu melden. Die Netzhöhe beträgt auf allen Plätzen i.d.R. 1,70 m, das Netz ist nach dem Spiel auf diese Höhe einzustellen. Die Plätze sind immer sauber zu verlassen, d.h. mitgebrachter Abfall ist zu entsorgen.
7. Haftung
Der Verein übernimmt nur Haftung im Rahmen der Versicherungen beim Badischen Sportbund, für andere und für selbstverschuldete Unfälle nicht. Sportunfälle sind sogleich zu melden. Für sie besteht eine Versicherung, jedoch keine Haftung des Vereins. Für Personenschäden von Nichtmitgliedern oder Sachschäden, Diebstahl und von mitgebrachten Sachen und Fahrzeugen wird nicht gehaftet.
Benutzer der Tennisanlage haften für Schäden aus unsachgemäßer Benutzung in vollem Umfang. Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen der Clubanlage werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Im Schadensfall ist der Vorstand unverzüglich zu unterrichten. Eltern sind auf der gesamten Clubanlage nicht von ihrer Aufsichtspflicht entbunden. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass ihre Kinder den Spielbetrieb nicht stören.
8. Schlussbemerkungen
Wer gegen die Spiel- und Platzordnung verstößt, kann vom Vorstand verwarnt werden. Im Wiederholungsfall kann der Vorstand ein Spiel- und Hausverbot verhängen. Beschwerden über die Nichteinhaltung der Spiel- und Platzordnung sind an den Vorstand zu richten. Alle Mitglieder sind für die Einhaltung der Spiel- und Platzordnung verantwortlich. Vorstehende Spiel- und Platzordnung wurde vom Vorstand beschlossen. Sie kann, wenn erforderlich, jederzeit
vom Vorstand geändert werden.
Ladenburg, 04.April 2022
Der Vorstand
CLUBDIENSTORDNUNG – Stand: 18. März 2016
Grundsätzliche Regelungen
Jedes aktive Mitglied ab dem 18. Lebensjahr ist verpflichtet, zur Förderung eines lebendigen Vereinslebens Clubhausdienst und/ oder Altstadtfest-Dienst und /oder Dienst am Arbeitseinsatz (zusammengefasst: Clubdienst) zu leisten.
Mit der Leistung von 3 Clubdienst-Einheiten pro Sommer-Saison hat jedes aktive Mitglied seine Verpflichtung erfüllt. Eine Clubdiensteinheit umfasst 4 Stunden. Clubdienste können auch übertragen und in nachweisbarer Form (durch Vermerk auf dem Abrechnungsbogen) von einem anderen Mitglied ab dem 18. Lebensjahr abgeleistet werden.
Aktive Mannschaften, die durch den Vorstand für die Verpflegung der Heimspiele subventioniert werden, haben im Gegenzug eine weitere Clubdiensteinheit in Form eines Clubhausdienstes unter der Woche (von Montag bis Freitag) oder an einer Vereinsveranstaltung mit jeweils 4 Personen zu leisten. Die Verpflegungspauschale wird den Mannschaften nach Ableistung des Mannschaftsclubdienstes zur Verfügung gestellt.
Die Clubhausdienstleistungen sind während der Sommersaison zu erbringen, die in der Regel von der offiziellen Saisoneröffnung bis zum Altstadtfest geht (Terminierung durch den Vorstand). Hierfür können sich die Mitglieder in den Clubhausdienst-Kalender eintragen, der auf der Terrasse des Clubhauses aushängt. Wer sich zuerst einträgt, sichert sich die individuell bevorzugten Zeiten. In der Zeit vom Altstadtfest bis Ende Oktober (Schließung der Plätze) kann freiwillig ohne Anrechnung auf Einheiten Clubhausdienst zur Förderung eines lebendigen Vereinslebens geleistet werden.
Die Listen für die Clubdienste am Altstadtfest (findet i.d.R. am 2. Wochenende im September statt) hängen rechtzeitig vorher am Clubhaus aus. Wer sich zuerst einträgt, sichert sich die individuell bevorzugten Zeiten.
An Arbeitseinsätzen können sich die Mitglieder in die ausliegende Teilnehmerliste eintragen. Hierbei ist anzugeben, ob der Clubdienst für sich persönlich oder für ein anderes Mitglied abgeleistet wird.
Der zu leistende Clubdienst wird jährlich durch den Kassenwart im 4. Quartal abgerechnet und eingezogen.
Für jede nicht geleistete Clubdiensteinheit ist eine Ausgleichszahlung von 40,00 EUR zu leisten. Maßgebend für die Feststellung der geleisteten Clubdienst-Einheiten sind die Eintragungen in der Kassenabrechnung des Clubhausdienstes, in den Listen des Altstadtfest-Dienstes und in den Teilnehmerlisten der Arbeitseinsätze. In jeder Namenszeile darf nur ein Name stehen! Sonstige, nicht durch den Vorstand vorher genehmigte Dienste können nicht auf Clubdienst-Einheiten angerechnet werden.
Ausnahmen von der Pflicht zur Ableistung von Clubdienst:
Durch das Engagement als Mitglied des Vorstandes ist für diese Zeit der Clubdienst abgegolten.
Durch das Engagement als Mitglied des Veranstaltungsausschusses, ist für diese Zeit nur die Hälfte der Clubdienste zu erbringen.
Zweitmitglieder sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Clubdienst zu leisten.
Aktive Mitglieder nach Vollendung des 70. Lebensjahres sind berechtigt, jedoch nicht mehr verpflichtet, Clubdienst zu leisten.
Für die gesamte Zeit des Clubdienstes besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht.
Mitglieder, die ihre Einträge auf dem Kalender für Clubhaus- bzw. Altstadtfestdienst innerhalb einer Woche vorher wieder löschen, haben unbedingt für Ersatz sorgen. Ziel ist es, den Clubhausdienst bzw. die Besetzung der Altstadtfeststände zu sichern.
Clubhaus-Öffnungszeiten (= Clubhausdienst-Zeiten)
Für das große Clubhaus gelten folgende Öffnungszeiten:
Wochentags (Mo – Fr):
18:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Wochenende (Sa, So) und Feiertage, ohne Turniere/Mannschaftsspiele oder Veranstaltungen:
18:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Wochenende (Sa, So) und Feiertage, mit Turnieren/Mannschaftsspielen oder Veranstaltungen:
09:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Definition der Clubdienst-Einheiten
Clubhausdienst im großen Clubhaus während der Öffnungszeiten
1 voller Tag am Wochenende oder an Feiertagen, wenn Turniere/Mannschaftsspiele oder Veranstaltungen stattfinden: = 3 Einheiten (nicht teilbar)
1 Abenddienst (ab 18.00 Uhr) = 1 Einheit
Bei besonderen Anlässen, je nach Bedarf = 1 weitere Einheit (Festlegung Vorstand)
Es werden bis zu 4 Personen für Clubhausdienst anerkannt. Für Abenddienste nach Ende der Verbandsspiele werden bis zu 2 Personen anerkannt. Die exakte Terminierung und Personenanzahl wird durch den Vorstand im Clubdienstkalender bestimmt.
Feste / Veranstaltungen
Für offizielle Vereinsfeste bzw. Veranstaltungen können Dienste nach individueller Einsatzliste erbracht werden:
½ Arbeitsdienst (2 Stunden) = ½ Einheit (bei voller Ableistung)
1 Arbeitsdienst (4 Stunden) = 1 Einheit (bei voller Ableistung)
Altstadtfest-Dienst
Standdienst (kann auf beide Tage verteilt werden): Dabei obliegt es dem Vorstand, zur Vermeidung von Lücken die Dauer einer Standdienst-Einheit variabel festzulegen.
Standaufbau (am Tag vor dem Altstadtfest) und Standabbau (am Tag nach dem Altstadtfest): = 1 Einheit
Arbeitseinsätze
1 Arbeitsdienst (4 Stunden) = 1 Einheit (bei voller Ableistung)
½ Arbeitsdienst (2 Stunden) = ½ Einheit (bei voller Ableistung)
Aufgaben des Clubdienstes
Clubhausdienst:
Ausschank von Getränken aus den Beständen des Clubs an der Theke zu den beschriebenen Öffnungszeiten unter einwandfreien hygienischen Bedingungen und unter Beachtung des Jugendschutzgesetzes.
Es gilt generell Selbstbedienung, d.h. die Gäste holen sich die Getränke an der Theke ab und bringen leere Gläser und Flaschen an die Theke zurück.
Auffüllen der Kühlschränke in der Küche und unter der Theke
Auffüllen des Kühlraumes im Keller.
Feststellen und Melden von zur Neige gehenden Getränken.
Ordnen, Transport und Stapeln des Leergutes in den Getränkekeller zur Abholung des Anlieferers.
Kassieren der Getränkepreise entsprechend der aushängenden Preisliste (sofortige Barzahlung!).
Tägliche Reinigung von benutzten Gläsern, Geschirr, Besteck sowie von Theken- und Küchengeräten.
Abwischen der Tische auf der Terrasse, Kehren des Terrassenbodens (wenn nötig).
Überwachung der Regeln für die Nutzung des Clubhauses (Tennisschuhe sind in allen Räumen des Clubhauses verboten; Hunde dürfen nur an der Leine geführt werden und dürfen nicht hinter die Theke, in die Küche, in die Vorratsräume und in die Sanitäreinrichtungen).
Abrechnen der Einnahmen und Ausgaben.
Schließen des Clubhauses nach Ende der Dienstzeit.
Das Anbieten von Essen ist nicht Pflicht des Clubhausdienstes! Es kann jedoch auf freiwilliger Basis vom Clubhausdienst durchgeführt werden. Der Verkaufsumsatz aus Speisen ist – wie der der Getränke – in der Abrechnung zum Gesamtumsatz hinzuzuzählen. Eigene Kosten für die Herstellung von verkauften Speisen können bei der Abrechnung abgezogen werden.
Nicht Aufgabe des Clubhausdienstes ist: Bei Mannschaftsspielen die Tische ein- und auszudecken und anschließend zu säubern. Dies ist Aufgabe der Mannschaften, verantwortlich ist der Mannschaftsführer, ebenso für die Abrechnung mit dem Clubhausdienst am Spieltag.
Feste/Veranstaltungen
– Nach Einteilung des VA
Altstadtfest
– Einschenken bzw. Servieren von Speisen und Getränken ab Theke an die Gäste des Standes
gegen sofortige Barzahlung unter einwandfreien hygienischen Bedingungen und unter Beachtung
des Jugendschutzgesetzes.
– Ausgabe und Einlösung der Pfandmarken.
– Reinigen der Gläser, Tassen, Bestecke in der Spülmaschine.
– Auffüllen der Kühlschränke.
– Abräumen und Reinigen der zum Stand gehörenden Steh- und Sitzgarnituren.
– Information des Standleiters bei zur Neige gehenden Getränken und bei sonstigen
Vorkommnissen, die störenden Einfluss auf den laufenden Betrieb des Standes haben können.
– Unterstützung beim Auf- und Abbau der beiden Altstadtfest-Stände.
Arbeitseinsätze
Arbeiten auf Anweisung des Vorstandes zur Instandsetzung, Pflege, Optimierung der Anlage, etc..
Beschluss Mitgliederversammlung
Ladenburg, 18. März 2016
unserer tollen Anlage.
In dieser Ordnung finden Sie die Regelungen für GastspielerInnen für Tennis und Beach Tennis. Die Regelungen gelten generell für beide Sportarten, Abweichungen sind gekennzeichnet.
1. Grundsätzliches:
Ein Gastspiel ist nur zusammen mit einem aktiven Vereinsmitglied möglich. Es gelten die aktuellen Spiel- und Platzordnungen.
2. Vor Spielbeginn
Der/Die GastspielerIn muss vom Mitglied vorab per email an gastspieler@tc-ladenburg.de gemeldet werden (Datum, Name Mitglied, Gast, Tennis oder Beach, Erwachsener oder Schüler, Student), alternativ kann eine Eintragung in die aushängende Gästeliste erfolgen.
Tennis: Die Belegung ist auf der Belegungstafel mit dem Magnetschild „Gast“ zu kennzeichnen. Das Schild ist danach wieder an die Sammeltafel der Magnetschilder wegzuhängen.
Beach Tennis: Hier gibt es keine Belegungstafel. Empfehlenswert ist eine Platzbelegung in der Whatsapp-Gruppe Beach (gerne jemand aus dem Beachteam ansprechen), ansonsten können die Plätze auch spontan belegt werden, wenn sie frei sind (Spielbeginn immer zur vollen Stunde, wenn innerhalb der nächsten Viertelstunde niemand kommt, ist der Platz frei).
3. Voraussetzung des Gastspiels:
Ein Mitglied kann grundsätzlich jederzeit mit einem Gast spielen. Mitglieder haben Vorrang bei der Belegung der Plätze.
4. Gastspielgebühren (pro Spieleinheit und SpielerIn):
Die Gastspielgebühren werden zum Saisonende vom Konto des Mitglieds eingezogen.
Tennis: Die Gebühren betragen für Erwachsene € 10,00 und für Jugendliche, Studenten und Azubis € 3,00 pro Spieleinheit und SpielerIn – maximal jedoch € 20 je Platz.
Beach Tennis: Die Gebühren betragen für Erwachsene € 5,00 und für Jugendliche, Studenten und Azubis €1,50 pro Spieleinheit und SpielerIn.
5. Beschränkung des Gastspiels:
Das Spielen mit Gästen ist auf max. 5 Spielstunden pro Gast und Saison beschränkt.
6. Sonderregelung:
Für aktive Mitglieder des Nachbarvereins „TC Grün-Weiß Ladenburg“ (bestehende Spielgemeinschaft) gilt folgende Sonderregelung:
* Mitglieder des TCL dürfen jederzeit mit einem Vereinsmitglied des TC Grün-Weiß spielen, die Platzbelegung erfolgt analog der gültigen Spiel- und Platzordnung.
* Die unter 4. genannte Gastspielgebühr entfällt.
* Sind alle Plätze einer der beiden Clubanlagen belegt, so kann nach Rücksprache mit einem Verantwortlichen des jeweiligen Nachbarvereins ein freier Platz auf der Nachbaranlage belegt werden.
* Die Mitglieder und Nachbarvereinsmitglieder hängen sich jeweils mit ihrem Namensschild.
7. Verantwortlichkeit
Für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gastspielordnung sind alle Mitglieder und der Vorstand verantwortlich.
8. Missachtung der Gästeregelung
Wird festgestellt, dass ein Gast „Schwarz“ spielt, wird er sofort vom Platz verwiesen. Das Gleiche gilt für Mitglieder, die einen Gast mitbringen und für diesen vor Spielaufnahme keinen Eintrag in die Gästeliste und keine Platzreservierung vorgenommen haben.
9. Ausgetretene Mitglieder
Ausgetretene Mitglieder dürfen die Gästeregulierung in den nächsten 3 Jahren nicht in Anspruch nehmen.
Ladenburg, April 2022
Der Vorstand